CRAFT-ING

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Craft-Ing GmbH

(Stand 22. 09. 21)

I. Vertragsgrundlagen

1. Allen dem Auftragnehmer erteilten Aufträgen liegen in folgender Reihenfolge zugrunde: das Angebot, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Auftragsbestätigung.

2. Für unsere Produktangaben übernehmen wir keine über den jeweiligen Einzelvertrag hinausgehende Haftung. Wir behalten uns technische Änderungen im Zuge der Produktentwicklung vor. Unsere Produktbeschreibungen und -angaben beschreiben nur die Beschaffenheit unserer Produkte und Leistungen und stellen keine Garantie im Sinne § 443 BGB dar. Der Auftraggeber ist unabhängig davon verpflichtet, unsere Produkte und Leistungen auf ihre Eignung für den vorgesehenen Gebrauch selbst zu prüfen.

3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

II. Vertragsinhalt

Für alle Lieferungen und Leistungen und Angebote des Auftragnehmers sind nachstehende Bedingungen ausschließlich maßgebend. Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt werden. Die Abnahme der Leistung des Auftragnehmers gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

III. Angebot, Angebotsunterlagen

1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Auftragnehmer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

2. Die Angebote werden nach den Angaben des Auftraggebers und den von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet. Für die Richtigkeit dieser Unterlagen haftet der Auftragnehmer nicht.

3. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Die Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten bedarf der Schriftform. Änderungen von Planungen, Entwürfen usw. dürfen nur vom Auftragnehmer vorgenommen werden, und zwar auch dann, wenn diese Unterlagen in das Eigentum des Auftraggebers gelangt sind, es sei denn, die ausschließlichen Nutzungsrechte daran wurden schriftlich übertragen. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind bei Nichterteilung des Auftrags dem Auftragnehmer zurückzugeben. Der Auftragnehmer ist stets berechtigt, seine Unterlagen zu signieren und damit zu werben. Für den Fall, dass der Auftraggeber die genannten Unterlagen ohne Zustimmung des Auftragnehmers vervielfältigt oder dritten Personen zugänglich macht, ist der Auftragnehmer berechtigt, pauschalierten Schadensersatz in Hohe von 40 % der Auftragssumme zu verlangen. Für die Ausführungen von Aufträgen nach vom Auftraggeber gegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer ist diesbezüglich zu keinerlei Nachprüfung verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.

IV. Vertragsschluss

Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Erteilte Aufträge gelten aber auch dann als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von einer Woche nach Eingang abgelehnt werden.

V. Preise

1. Die Angebotspreise haben nur Gültigkeit bei ungeteilter Annahme des Angebotes.

2. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang

3. Alle Preise verstehen sich rein netto in EUR an Versandlager und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw. nicht ein. Letztere Kosten werden gesondert erhoben. Zuschläge für Beförderung und Verbindung ins Ausland (Zölle etc.) sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben gehen gesondert zulasten des Auftraggebers.

4. Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgeblich hierfür sind die am Tage der Ausführung gültigen Verrechnungssätze für Arbeitsstunden und sonstigen Preise des Auftragnehmers.

5. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, sowie Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung der Montage ausgeführt werden, oder aber Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, seiner Erfüllungsgehilfen, durch unverschuldete Transportverzögerungen, ungenügende Bodenbeschaffenheit, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, bedingt sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

6. Das Honorar für Planungen, Entwürfe und Zeichnungen ist bei Auftragserteilung freibleibend. Kommt eine Auftragserteilung nicht zustande, wird das Honorar hierfür pauschal in Höhe von 10 % des Auftragswertes berechnet.

VI. Zahlungsbedingungen

1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist mit Vertragsschluss ein Teilbetrag von 50 % der Auftragssumme zur Zahlung fällig. Der Restbetrag ist mit Zugang der Schlussrechnung sofort zur Zahlung fällig. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.

2. Bei Zahlungsverzug nach Mahnung ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugsschadensersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen (mindestens aber 3 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz). Der Auftragnehmer ist nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

3. Eine Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen ist für den Auftraggeber ausgeschlossen.

VII. Lieferzeit und Montage

1. Lieferungen erfolgen ab Werk.

2. Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

3. Fristen für den Beginn der Ausführung bzw. Fertigstellung oder Versendung sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Zirka-Angaben gelten nicht als Vereinbarung. Die Einhaltung der Frist setzt voraus den Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, soweit dies erforderlich ist, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen.

4. Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.

5. Die Frist gilt als eingehalten:

a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer-oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.

b) bei Lieferung mit Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.

6. Teillieferungen sind auch zulässig.

7. Bei einem Rahmenauftrag bestehen wir auf Gesamtabnahme der vereinbarten Stückzahl innerhalb des festgelegten Abnahmezeitraums.

8. Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführungen verlieren auch fest vereinbarte Liefertermine die Verbindlichkeit.

9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftrag oder Auftragsteile an Dritte zu vergeben. Zulieferanten sind keine Erfüllungsgehilfen von Craft-Ing, für deren Verhalten in Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Lieferung haften wir nicht.

10. Treten vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb (Arbeitsausstände, Streik, Fälle höherer Gewalt) auf, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und die die Vertragserfüllung unmöglich machen, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche sind dann ausgeschlossen.

11. Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 13 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt. Darüber hinausgehende Entschädigungsansprüche des Auftraggebers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

12. Bei jeder Art von Aufstellung und Montage hat der Auftraggeber auf Anforderung des Auftragnehmers auf seine Kosten Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Handwerker, die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände, Betriebsstrom und -wasser sowie Räumlichkeiten für die Aufbewahrung von Maschinenteilen, Apparaturen, Materialien und Werkzeuge usw. bereitzustellen. Ebenso hat er Angaben über verdeckt geführte Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen zu machen und dafür Sorge zu tragen, dass die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und sämtliche Vorarbeiten abgeschlossen sind. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Ist zwischen den Parteien der Erwerb der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers vereinbart, so bleiben sämtliche Liefergegenstände bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis im Eigentum des Auftragnehmers.

2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

3. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren und Gegenständen, steht dem Auftragnehmer ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Bearbeitung etc. zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der Sache, so hat er dem Auftragnehmer den entsprechenden Miteigentumsanteil einzuräumen und die neue Sache unentgeltlich für den Auftragnehmer zu verwahren.

4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Gerät der Auftraggeber in Vermögensverfall bzw. Zahlungsschwierigkeiten, so ist der Auftraggeber nicht mehr berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern.

IX. Fracht und Verpackung

1. Die Erzeugnisse des Auftragnehmers reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn nichts anderes vereinbart ist. Gewünschte und vom Auftragnehmer für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Teile des Auftraggebers, die bei der Herstellung oder Montage verwendet werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Rücklieferung solcher Teile erfolgt unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.

X. Gefahrenübergang

1. Jede Gefahr geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über, wenn die Ware den Betrieb des Auftragnehmers verlässt oder dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird.

2. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Leistung des Auftragnehmers gilt nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erfüllt.

3. Der vom Auftragnehmer unverschuldete Untergang auf dem Transport oder ein Abhandenkommen der angelieferten Materialien an der Montagestelle geht zulasten des Auftraggebers.

4. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

XI. Abnahme/Übergabe

1. Hinsichtlich der Abnahme bzw. Übergabe gelten die Regelungen des § 12 VOB/B mit der Maßgabe, dass die Abnahme förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung zu erfolgen hat. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen.

2. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.

3. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als angenommen, wenn seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind.

4. Eventuell noch ausstehende kleinere Teilleistungen oder die Beseitigung von kleineren Mängeln berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, soweit sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen. Zahlungseinbehalte sind nur anteilig zulässig.

XII. Versicherung

Für vom Auftragnehmer veranlasste oder durchgeführte Transporte wird das Versandgut in Höhe des Neubeschaffungswertes, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers versichert.

XIII. Haftung

1. Bei Sach- oder Rechtsmängeln sowie der Verletzung sonstiger Pflichten aus dem Vertragsverhältnis haftet der Auftragnehmer bei Werkleistungen nach den Vorschriften der VOB/B (mit Ausnahme § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B). Ergänzend gelten die Regelungen des BGB. Bei reinen Lieferleistungen richtet sich die Haftung ohne Geltung der VOB/B nach dem BGB. Vorrangige Regelungen gemäß § 1 dieser Geschäftsbedingungen sind, soweit rechts- wirksam vereinbart, zu beachten.

2. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben wird lediglich insoweit die Haftung übernommen, als dem Auftragnehmer eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Auftraggeber kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche des Auftragnehmers gegen diesen verlangen.

3. Der Auftragnehmer haftet nicht für das Gut des Auftraggebers, es sei denn, dass die Verwahrung schriftlich bestätigt worden ist.

4. Bei speziellen Rat- oder Auskunftserteilungsverträgen haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gegenleistung.

5. Sind lediglich Planung und Entwürfe Vertragsgegenstand, so ist keinerlei Haftung des Auftragnehmers begründet. Der Auftragnehmer steht insoweit nur dafür ein, dass er selbst in der Lage ist, den Entwurf bzw. die Planung auszuführen.

6. Für unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige Leistungen wird nicht gehaftet.

7. Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

8. Soweit der Verkäufer gemäß XIII, 7. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

9. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 5.000 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

10. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und auch unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Ausgenommen sind Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

XIV. Gewährleistung

1. Mängel und Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung bzw. Leistung sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Empfang, Auslieferung oder Abnahme unmittelbar und schriftlich dem Auftragnehmer aufzuzeigen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich, spätestens 7  Tage nach Kenntniserlangung anzuzeigen. Die Haftung für Mängel beschränkt sich auf einen Zeitraum von längstens 12 Monaten seit Lieferung bzw. Eintritt des Leistungserfolges. Die Mängelrüge unterbricht die Gewährleistungsfrist nicht.

2. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Wandelung oder Minderung kann nur verlangt werden, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche wegen des gleichen Mangels fehlgeschlagen sind.

3. Der Auftragnehmer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung bzw. Lagerung entstehen. Bessert unser Vertragspartner oder ein Dritter unsachgemäß selbst nach, erlöschen dadurch sämtliche Gewährleistungsansprüche. Gleiches gilt für etwaige Änderungen des Liefergegenstandes ohne unsere vorherige Zustimmung. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

5. Zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials sind vertragsgemäß und berechtigen nicht zur Mängelrüge.

6. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber Änderungen vornimmt oder dem Auftragnehmer die Feststellung der Mängel erschwert.

7. Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung hemmt oder unterbricht die Gewährleistungsfrist nicht.

8. Schadenersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Bei grober Fahrlässigkeit wird der Schadensersatz auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt.

XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Nürnberg. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht.

XVI. Schlussbestimmung

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und uns gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Letzte Änderung: 22. 09. 21